BGBl. Nr. 117/1956
117. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Botschaft in Brüssel und dem Königlich Belgischen Außenministerium über den Austausch von Gastarbeitnehmern.
Notenwechsel zwischen der Österreichischen Botschaft in Brüssel und dem Königlich Belgischen Außenministerium über den Austausch von Gastarbeitnehmern.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11neu