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BGBl. Nr. 117/1956

kundgemacht 15.06.1956 RIS↗
117. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Botschaft in Brüssel und dem Königlich Belgischen Außenministerium über den Austausch von Gastarbeitnehmern.
Notenwechsel zwischen der Österreichischen Botschaft in Brüssel und dem Königlich Belgischen Außenministerium über den Austausch von Gastarbeitnehmern.
Kundmachung BGBl. Nr. 117/1956× zu Notenwechsel zwischen Österreich und Belgien über den Austausch von Gastarbeitnehmern×

Änderungen durch diese Kundmachung

Notenwechsel zwischen Österreich und Belgien über den Austausch von Gastarbeitnehmern neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.04.1956 · idF BGBl. Nr. 117/1956 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2.

  1. Absatz eins,Die Gastarbeitnehmer sind berechtigt, ein Arbeitsverhältnis unter den in den folgenden Artikeln festgelegten Bedingungen einzugehen, jedoch unter Vorbehalt der gesetzlichen und verwaltungsmäßigen Bestimmungen, welche die Beschäftigung von Ausländern in gewissen Berufen regeln.
  2. Absatz 2,Sofern ausländische Arbeitnehmer einer vorherigen Genehmigung bedürfen, um einer Beschäftigung nachzugehen, verpflichten sich die beiden Länder, diese Genehmigung den Gastarbeitnehmern im Sinne dieses Abkommens zu erteilen.