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BGBl. Nr. 117/1956

kundgemacht 15.06.1956 RIS↗
117. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Botschaft in Brüssel und dem Königlich Belgischen Außenministerium über den Austausch von Gastarbeitnehmern.
Notenwechsel zwischen der Österreichischen Botschaft in Brüssel und dem Königlich Belgischen Außenministerium über den Austausch von Gastarbeitnehmern.
Kundmachung BGBl. Nr. 117/1956× zu Notenwechsel zwischen Österreich und Belgien über den Austausch von Gastarbeitnehmern×

Änderungen durch diese Kundmachung

Notenwechsel zwischen Österreich und Belgien über den Austausch von Gastarbeitnehmern neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.04.1956 · idF BGBl. Nr. 117/1956 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5.

Die Genehmigung zur Gastarbeit darf nur unter dem Vorbehalt erteilt werden, daß der Gastarbeitnehmer keine andere entgeltliche Tätigkeit ausübt oder eine andere Beschäftigung annimmt als die, für welche die Genehmigung gegeben wurde.