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BGBl. Nr. 118/1956

kundgemacht 15.06.1956 RIS↗
118. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien betreffend die Regelung der Donauschiffahrt.
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER FÖDERATIVEN VOLKSREPUBLIK JUGOSLAWIEN BETREFFEND DIE REGELUNG DER DONAUSCHIFFAHRT.
Kundmachung BGBl. Nr. 118/1956× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 10.11.1954 · idF BGBl. Nr. 118/1956 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Jeder der beiden vertragschließenden Teile anerkennt die Vorschriften des anderen vertragschließenden Teiles, die sich auf den Bau und Ausrüstung der Schiffe beziehen sowie auch die Vorschriften über Schiffs- und Begleitpapiere.