BGBl. Nr. 120/1956
120. Die Satzung der Vereinten Nationen und das Statut des Internationalen Gerichtshofes.
DIE SATZUNG DER VEREINTEN NATIONEN.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 19neu
Artikel 19.
Die Mitglieder des Gerichtshofes genießen bei der Ausübung ihres Amtes die diplomatischen Privilegien und Immunitäten.