BGBl. Nr. 120/1956
120. Die Satzung der Vereinten Nationen und das Statut des Internationalen Gerichtshofes.
DIE SATZUNG DER VEREINTEN NATIONEN.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 21neu
Artikel 21.
Ziffer eins Der Gerichtshof wählt für die Dauer von drei Jahren seinen Präsidenten und Vizepräsidenten; dieselben sind wiederwählbar.
Ziffer 2 Der Gerichtshof ernennt seinen Gerichtsschreiber und die erforderlichen anderen Beamten.