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BGBl. Nr. 120/1956

kundgemacht 29.06.1956 RIS↗
120. Die Satzung der Vereinten Nationen und das Statut des Internationalen Gerichtshofes.
DIE SATZUNG DER VEREINTEN NATIONEN.
Kundmachung BGBl. Nr. 120/1956× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Statut des Internationalen Gerichtshofes (UNO-Charta) neu § 0↗RIS↗
Art. 24neu
in Kraft ab 14.12.1955 · idF BGBl. Nr. 120/1956 Art. 24↗RIS↗

Artikel 24.

Ziffer eins Glaubt ein Mitglied des Gerichtshofes, aus besonderen Gründen an der Entscheidung eines Streitfalles nicht teilnehmen zu sollen, so gibt es dem Präsidenten davon Kenntnis.

Ziffer 2 Ist der Präsident der Meinung, daß eines der Mitglieder des Gerichtshofes aus besonderen Gründen bei der Behandlung einer Angelegenheit nicht mitwirken sollte, so macht er ihm davon Mitteilung.

Ziffer 3 Bestehen in einem derartigen Falle Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Mitgliede des Gerichtshofes und dem Präsidenten, so entscheidet der Gerichtshof.