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BGBl. Nr. 120/1956

kundgemacht 29.06.1956 RIS↗
120. Die Satzung der Vereinten Nationen und das Statut des Internationalen Gerichtshofes.
DIE SATZUNG DER VEREINTEN NATIONEN.
Kundmachung BGBl. Nr. 120/1956× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Statut des Internationalen Gerichtshofes (UNO-Charta) neu § 0↗RIS↗
Art. 25neu
in Kraft ab 14.12.1955 · idF BGBl. Nr. 120/1956 Art. 25↗RIS↗

Artikel 25.

Ziffer eins Der Gerichtshof tagt in Plenarsitzungen, sofern das vorliegende Statut es nicht ausdrücklich anders bestimmt.

Ziffer 2 Unter der Bedingung, daß die Zahl der Richter, die zur Bildung des Gerichtshofes zur Verfügung stehen, nicht unter elf herabgesetzt wird, kann das Reglement des Gerichtshofes vorsehen, daß je nach den Umständen und der Reihenfolge nach einer oder mehrere der Richter von der Teilnahme befreit werden können.

Ziffer 3 Ein Quorum von neun Richtern genügt zur Bildung des Gerichtshofes.