BGBl. Nr. 120/1956
120. Die Satzung der Vereinten Nationen und das Statut des Internationalen Gerichtshofes.
DIE SATZUNG DER VEREINTEN NATIONEN.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 33neu
Artikel 33.
Die Ausgaben des Gerichtshofes werden von den Vereinten Nationen in einer durch die Generalversammlung festzusetzenden Weise getragen.