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BGBl. Nr. 120/1956

kundgemacht 29.06.1956 RIS↗
120. Die Satzung der Vereinten Nationen und das Statut des Internationalen Gerichtshofes.
DIE SATZUNG DER VEREINTEN NATIONEN.
Kundmachung BGBl. Nr. 120/1956× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Statut des Internationalen Gerichtshofes (UNO-Charta) neu § 0↗RIS↗
Art. 39neu
in Kraft ab 14.12.1955 · idF BGBl. Nr. 120/1956 Art. 39↗RIS↗

Kapitel römisch drei.

Verfahren.

Artikel 39.

Ziffer eins Die amtlichen Sprachen des Gerichtshofes sind das Französische und das Englische. Sind die Parteien damit einverstanden, daß das ganze Verfahren in französischer Sprache durchgeführt wird, so wird das Urteil in dieser Sprache gefällt. Sind die Parteien darüber einig, daß das ganze Verfahren in englischer Sprache durchgeführt wird, so wird das Urteil in dieser Sprache gefällt.

Ziffer 2 In Ermangelung einer Vereinbarung über die anzuwendende Sprache können sich die Parteien für die Parteienvorträge der Sprache bedienen, die sie bevorzugen; die Entscheidung des Gerichtshofes ergeht in französischer und englischer Sprache. In diesem Fall hat der Gerichtshof gleichzeitig zu bestimmen, welcher von den beiden Texten maßgebend ist.

Ziffer 3 Auf Ansuchen einer jeden Partei kann der Gerichtshof dieser den Gebrauch einer anderen Sprache als der französischen oder englischen gestatten.