BGBl. Nr. 120/1956
120. Die Satzung der Vereinten Nationen und das Statut des Internationalen Gerichtshofes.
DIE SATZUNG DER VEREINTEN NATIONEN.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 42neu
Artikel 42.
Ziffer eins Die Parteien werden durch Agenten vertreten.
Ziffer 2 Sie können vor dem Gerichtshofe Rechtsbeistände oder Anwälte beiziehen.
Ziffer 3 Die Agenten, Rechtsbeistände und Anwälte der Parteien vor dem Gerichtshof genießen die Privilegien und Immunitäten, die zur unabhängigen Ausübung ihrer Pflichten nötig sind.