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BGBl. Nr. 120/1956

kundgemacht 29.06.1956 RIS↗
120. Die Satzung der Vereinten Nationen und das Statut des Internationalen Gerichtshofes.
DIE SATZUNG DER VEREINTEN NATIONEN.
Kundmachung BGBl. Nr. 120/1956× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Statut des Internationalen Gerichtshofes (UNO-Charta) neu § 0↗RIS↗
Art. 42neu
in Kraft ab 14.12.1955 · idF BGBl. Nr. 120/1956 Art. 42↗RIS↗

Artikel 42.

Ziffer eins Die Parteien werden durch Agenten vertreten.

Ziffer 2 Sie können vor dem Gerichtshofe Rechtsbeistände oder Anwälte beiziehen.

Ziffer 3 Die Agenten, Rechtsbeistände und Anwälte der Parteien vor dem Gerichtshof genießen die Privilegien und Immunitäten, die zur unabhängigen Ausübung ihrer Pflichten nötig sind.