BGBl. Nr. 120/1956
120. Die Satzung der Vereinten Nationen und das Statut des Internationalen Gerichtshofes.
DIE SATZUNG DER VEREINTEN NATIONEN.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 48neu
Artikel 48.
Der Gerichtshof erläßt Verfügungen, betreffend die Leitung des Prozesses und die Festsetzung der Form und der Fristen für die Einbringung der Schlußanträge durch jede Partei, und trifft alle auf die Beweisaufnahme bezüglichen Maßnahmen.