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BGBl. Nr. 120/1956

kundgemacht 29.06.1956 RIS↗
120. Die Satzung der Vereinten Nationen und das Statut des Internationalen Gerichtshofes.
DIE SATZUNG DER VEREINTEN NATIONEN.
Kundmachung BGBl. Nr. 120/1956× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Statut des Internationalen Gerichtshofes (UNO-Charta) neu § 0↗RIS↗
Art. 50neu
in Kraft ab 14.12.1955 · idF BGBl. Nr. 120/1956 Art. 50↗RIS↗

Artikel 50.

Der Gerichtshof kann jederzeit und nach freier Wahl irgendeine Person, eine Körperschaft, ein Büro, eine Kommission oder ein anderes Organ mit der Vornahme einer Untersuchung oder der Abgabe eines Sachverständigengutachtens betrauen.