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BGBl. Nr. 120/1956

kundgemacht 29.06.1956 RIS↗
120. Die Satzung der Vereinten Nationen und das Statut des Internationalen Gerichtshofes.
DIE SATZUNG DER VEREINTEN NATIONEN.
Kundmachung BGBl. Nr. 120/1956× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Statut des Internationalen Gerichtshofes (UNO-Charta) neu § 0↗RIS↗
Art. 54neu
in Kraft ab 14.12.1955 · idF BGBl. Nr. 120/1956 Art. 54↗RIS↗

Artikel 54.

Ziffer eins Nachdem die Agenten, Rechtsbeistände und Anwälte unter der Leitung des Gerichtshofes ihre Darstellung des Streitfalles abgeschlossen haben, verkündet der Präsident den Schluß der Verhandlung.

Ziffer 2 Der Gerichtshof zieht sich zur Beratung des Urteils zurück.

Ziffer 3 Die Beratungen des Gerichtshofes sind und bleiben geheim.