BGBl. Nr. 120/1956
120. Die Satzung der Vereinten Nationen und das Statut des Internationalen Gerichtshofes.
DIE SATZUNG DER VEREINTEN NATIONEN.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 54neu
Artikel 54.
Ziffer eins Nachdem die Agenten, Rechtsbeistände und Anwälte unter der Leitung des Gerichtshofes ihre Darstellung des Streitfalles abgeschlossen haben, verkündet der Präsident den Schluß der Verhandlung.
Ziffer 2 Der Gerichtshof zieht sich zur Beratung des Urteils zurück.
Ziffer 3 Die Beratungen des Gerichtshofes sind und bleiben geheim.