BGBl. Nr. 120/1956
120. Die Satzung der Vereinten Nationen und das Statut des Internationalen Gerichtshofes.
DIE SATZUNG DER VEREINTEN NATIONEN.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 58neu
Artikel 58.
Die Organisation erstattet Empfehlungen, um die Politik und die Tätigkeit der Spezialorganisationen zu koordinieren.