aus den Mitgliedern, die Treuhandgebiete verwalten;
BGBl. Nr. 120/1956
120. Die Satzung der Vereinten Nationen und das Statut des Internationalen Gerichtshofes.
DIE SATZUNG DER VEREINTEN NATIONEN.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 86neu
Kapitel römisch dreizehn. |
Der Treuhandschaftsrat.
Zusammensetzung.
Artikel 86.
Ziffer eins Der Treuhandschaftsrat besteht aus folgenden Mitgliedern der Vereinten Nationen:
- Litera a
- Litera baus den im Artikel 23 namentlich angeführten Mitgliedern, die keine Treuhandgebiete verwalten; und
- Litera cso vielen von der Generalversammlung für einen Zeitraum von drei Jahren gewählten anderen Mitgliedern, als nötig sind, um die Gesamtzahl der Mitglieder des Treuhandschaftsrates je zur Hälfte zwischen Mitgliedern der Vereinten Nationen, die Treuhandgebiete verwalten, und solchen, die keine verwalten, aufzuteilen.
Ziffer 2 Jedes Mitglied des Treuhandschaftsrates bezeichnet eine besonders geeignete Person, um es im Treuhandschaftsrat zu vertreten.