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BGBl. Nr. 120/1956

kundgemacht 29.06.1956 RIS↗
120. Die Satzung der Vereinten Nationen und das Statut des Internationalen Gerichtshofes.
DIE SATZUNG DER VEREINTEN NATIONEN.
Kundmachung BGBl. Nr. 120/1956× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Satzung der Vereinten Nationen (UN-Charta) neu § 0↗RIS↗
Art. 87neu
in Kraft ab 14.12.1955 · idF BGBl. Nr. 120/1956 Art. 87↗RIS↗

Funktionen und Befugnisse.

Artikel 87.

Die Generalversammlung und unter ihrer Autorität der Treuhandschaftsrat können in Ausübung ihrer Funktionen

  1. Litera a
    von der verwaltenden Behörde vorgelegte Berichte prüfen;
  2. Litera b
    Petitionen entgegennehmen und sie durch Konsultation mit der verwaltenden Behörde prüfen;
  3. Litera c
    periodische Besichtigungen der einzelnen Treuhandgebiete anordnen, deren Zeitpunkt mit der verwaltenden Behörde vereinbart wird; und
  4. Litera d
    diese und andere Maßnahmen gemäß den Bestimmungen der Treuhandschaftsverträge ergreifen.