von der verwaltenden Behörde vorgelegte Berichte prüfen;
BGBl. Nr. 120/1956
120. Die Satzung der Vereinten Nationen und das Statut des Internationalen Gerichtshofes.
DIE SATZUNG DER VEREINTEN NATIONEN.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 87neu
Funktionen und Befugnisse.
Artikel 87.
Die Generalversammlung und unter ihrer Autorität der Treuhandschaftsrat können in Ausübung ihrer Funktionen
- Litera a
- Litera bPetitionen entgegennehmen und sie durch Konsultation mit der verwaltenden Behörde prüfen;
- Litera cperiodische Besichtigungen der einzelnen Treuhandgebiete anordnen, deren Zeitpunkt mit der verwaltenden Behörde vereinbart wird; und
- Litera ddiese und andere Maßnahmen gemäß den Bestimmungen der Treuhandschaftsverträge ergreifen.