BGBl. Nr. 120/1956
120. Die Satzung der Vereinten Nationen und das Statut des Internationalen Gerichtshofes.
DIE SATZUNG DER VEREINTEN NATIONEN.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 91neu
Artikel 91.
Der Treuhandschaftsrat bedient sich, wenn dies zweckentsprechend ist, der Unterstützung des Wirtschafts- und Sozialrates und der Spezialorganisationen in Angelegenheiten, mit denen diese befaßt sind.