“Eingangsabgaben” nicht nur die Zölle, sondern auch alle anderen bei der Einfuhr zu erhebenden Abgaben;
BGBl. Nr. 131/1956
131. Schlußakte über die Konferenz der Vereinten Nationen über Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge und im Reiseverkehr; Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr; Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr; Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge.
SCHLUSSAKTE ÜBER DIE KONFERENZ DER VEREINTEN NATIONEN ÜBER ZOLLFORMALITÄTEN BEI DER VORÜBERGEHENDEN EINFUHR PRIVATER STRASSENKRAFTFAHRZEUGE
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Artikel 1
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff:
- Litera a
- Litera b“Reisender” jede Person ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechtes, der Sprache oder der Religion, die das Gebiet eines Vertragsstaates, in dem diese Person nicht ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, aufsucht und sich dort während eines Zeitraumes von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten nicht weniger als vierundzwanzig Stunden und nicht länger als sechs Monate aufhält; dies gilt nur, wenn die Reise einem rechtmäßigen Zwecke dient, wie Touristik, Erholung, Sport, Gesundheit, Familie, Studium, religiöse Wallfahrten oder Geschäfte, nicht aber Einwanderung;
- Litera c“Eingangsvormerkschein” das Zollpapier, aus dem ersichtlich ist, daß die bei unterlassener Wiederausfuhr der vorübergehend eingeführten Gegenstände zu entrichtenden Eingangsabgaben durch Bürgerschaft oder Barerlag sichergestellt sind.