Gegenstände, die zur Ausstellung in den Geschäftsstellen der von den einheimischen offiziellen Fremdenverkehrsorganisationen anerkannten Vertreter oder bezeichneten Korrespondenten oder an anderen von den Zollbehörden des Einfuhrlandes zugelassenen Stellen bestimmt sind: Bilder und Zeichnungen, eingerahmte Photographien und photographische Vergrößerungen, Kunstbücher, Malereien, Kunststiche und Lithographien, Bildhauer- und Tapisseriearbeiten und andere ähnliche künstlerische Erzeugnisse;
BGBl. Nr. 131/1956
131. Schlußakte über die Konferenz der Vereinten Nationen über Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge und im Reiseverkehr; Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr; Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr; Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge.
SCHLUSSAKTE ÜBER DIE KONFERENZ DER VEREINTEN NATIONEN ÜBER ZOLLFORMALITÄTEN BEI DER VORÜBERGEHENDEN EINFUHR PRIVATER STRASSENKRAFTFAHRZEUGE
Änderungen durch diese Kundmachung
Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 3neu
Artikel 3
Vorbehaltlich der Bedingungen des Artikel 4 werden nachstehende Gegenstände frei von Eingangsabgaben und ohne Sicherstellung für die Eingangsabgaben zum Vormerkverkehr zugelassen, wenn sie aus einem Vertragsstaat hauptsächlich zum Zwecke eingeführt werden, die Öffentlichkeit anzuregen, diesen Staat zu besuchen, insbesondere um dort an kulturellen, touristischen, sportlichen, religiösen oder beruflichen Treffen oder Veranstaltungen teilzunehmen:
- Litera a
- Litera bGegenstände für Schaufenster (Schaukästen, Gestellt u. dgl.) einschließlich der zu ihrem Betrieb erforderlichen elektrischen und technischen Ausrüstung;
- Litera cDokumentarfilme, Schallplatten, bespielte Tonbänder und andere Tonaufnahmen, die zu unentgeltlichen Vorführungen bestimmt sind, mit Ausnahme solcher, die als Geschäftsreklame verwendet werden können, und solcher, die allgemein im Einfuhrland verkauft werden;
- Litera deine angemessene Anzahl von Flaggen;
- Litera eDioramen, Modelle Diapositive, Klischees und photographische Negative;
- Litera fMuster von Gegenständen des einheimischen Handwerks, Volkstrachten und ähnlichen Gegenständen der Volkskunst in angemessener Anzahl.