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BGBl. Nr. 131/1956

kundgemacht 06.07.1956 RIS↗
131. Schlußakte über die Konferenz der Vereinten Nationen über Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge und im Reiseverkehr; Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr; Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr; Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge.
SCHLUSSAKTE ÜBER DIE KONFERENZ DER VEREINTEN NATIONEN ÜBER ZOLLFORMALITÄTEN BEI DER VORÜBERGEHENDEN EINFUHR PRIVATER STRASSENKRAFTFAHRZEUGE
Kundmachung BGBl. Nr. 131/1956× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 11.09.1957 · idF BGBl. Nr. 131/1956 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Vorbehaltlich der anderen Bedingungen dieses Abkommens wird jeder Vertragsstaat die nachstehenden Erzeugnisse frei von Eingangsabgaben zulassen, wenn der Reisende sie zu seinem persönlichen Verbrauch einführt und sie persönlich oder in seinem Handgepäck mitführt und kein Verdacht eines Missbrauches besteht:

  1. Litera a
    200 Zigaretten oder 50 Stück Zigarren oder 250 Gramm Tabak oder eine Auswahl dieser Erzeugnisse bis zu 250 Gramm;
  2. Litera b
    eine Flasche Wein von normaler Größe und ein Viertel Liter Spirituosen;
  3. Litera c
    ein Viertel Liter Toilettewasser und eine geringe Menge Parfum.