Reiseandenken bis zum Gesamtwert von 50 USA-Dollars bei der Durchfuhr ohne Vormerkschein mit sich zu führen, wenn der Reisende diese Reiseandenken persönlich oder in dem ihn begleitenden Gepäck mitführt und wenn sie nicht zu Handelszwecken bestimmt sind;
BGBl. Nr. 131/1956
131. Schlußakte über die Konferenz der Vereinten Nationen über Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge und im Reiseverkehr; Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr; Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr; Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge.
SCHLUSSAKTE ÜBER DIE KONFERENZ DER VEREINTEN NATIONEN ÜBER ZOLLFORMALITÄTEN BEI DER VORÜBERGEHENDEN EINFUHR PRIVATER STRASSENKRAFTFAHRZEUGE
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
Artikel 4
Vorbehaltlich der anderen Bedingungen dieses Abkommens und unter der Voraussetzung, daß kein Verdacht des Mißbrauches besteht, wird jeder Vertragsstaat dem Reisenden gestatten,
- Litera a
- Litera bReiseandenken bis zum Gesamtwert von 100 USA-Dollars ohne Anwendung der Formalitäten der Devisenkontrolle und frei von Ausgangsabgaben auszuführen, wenn der Reisende diese Reiseandenken im Land erworben hat, sie persönlich oder in dem ihn begleitenden Gepäck mitführt und wenn sie nicht zu Handelszwecken bestimmt sind.