Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 141/1956

kundgemacht 17.07.1956 RIS↗
141. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Gesandtschaft in Bern und dem Eidgenössischen Politischen Departement, betreffend die Vereinbarung über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Notenwechsel zwischen der Österreichischen Gesandtschaft in Bern und dem Eidgenössischen Politischen Departement, betreffend die Vereinbarung über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Kundmachung BGBl. Nr. 141/1956× zu Notenwechsel zwischen Österreich und der Schweiz über den Austausch von Gastarbeitnehmern×

Änderungen durch diese Kundmachung

Notenwechsel zwischen Österreich und der Schweiz über den Austausch von Gastarbeitnehmern neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.05.1956 · idF BGBl. Nr. 141/1956 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

  1. Absatz eins,Die Bewilligung für Gastarbeitnehmer wird für eine ein Jahr nicht überschreitende Dauer erteilt. Ausnahmsweise kann sie um sechs Monate verlängert werden.
  2. Absatz 2,Der Gastarbeitnehmer darf nur die ihm bewilligte Tätigkeit ausüben.
  3. Absatz 3,Die Gastarbeitnehmer dürfen nach Ablauf ihrer Fortbildungszeit grundsätzlich nicht in dem Gebiet des Staates, in dem die Fortbildung stattgefunden hat, in der Absicht verbleiben, dort ein anderes Arbeitsverhältnis einzugehen.