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BGBl. Nr. 183/1956

kundgemacht 31.08.1956 RIS↗
183. Protokoll, mit welchem das Übereinkommen, betreffend die Sklaverei, abgeändert wird.
PROTOKOLL, MIT WELCHEM DAS AM 25. SEPTEMBER 1926 IN GENF ABGESCHLOSSENE ÜBEREINKOMMEN, BETREFFEND DIE SKLAVEREI, ABGEÄNDERT WIRD
Kundmachung BGBl. Nr. 183/1956× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen betreffend die Sklaverei neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 17.07.1954 · idF BGBl. Nr. 183/1956 Art. 1↗RIS↗

ARTIKEL römisch eins

Die Vertragspartner des vorliegenden Protokolls verpflichten sich, diesem in Übereinstimmung mit seinen Bestimmungen volle gesetzliche Kraft und Wirksamkeit in ihren Beziehungen zueinander beizumessen und die im Annex zum Protokoll aufgezählten Abänderungen des Übereinkommens entsprechend anzuwenden.