Das vorliegende Protokoll steht zur Unterzeichnung oder Annahme durch jeden Vertragspartner des Übereinkommens offen, welchem der Generalsekretär zu diesem Behufe eine Kopie des Protokolls zugemittelt hat.
BGBl. Nr. 183/1956
183. Protokoll, mit welchem das Übereinkommen, betreffend die Sklaverei, abgeändert wird.
PROTOKOLL, MIT WELCHEM DAS AM 25. SEPTEMBER 1926 IN GENF ABGESCHLOSSENE ÜBEREINKOMMEN, BETREFFEND DIE SKLAVEREI, ABGEÄNDERT WIRD
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
ARTIKEL römisch zwei
- Ziffer eins
- Ziffer 2Die Staaten können Vertragspartner des vorliegenden Protokolls werden durch
- Litera aUnterzeichnung ohne Vorbehalt der Annahme;
- Litera bUnterzeichnung mit Vorbehalt der Annahme, gefolgt durch Annahme;
- Litera cAnnahme.
- Ziffer 3Die Annahme erfolgt durch Hinterlegung einer förmlichen Urkunde
beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.