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BGBl. Nr. 183/1956

kundgemacht 31.08.1956 RIS↗
183. Protokoll, mit welchem das Übereinkommen, betreffend die Sklaverei, abgeändert wird.
PROTOKOLL, MIT WELCHEM DAS AM 25. SEPTEMBER 1926 IN GENF ABGESCHLOSSENE ÜBEREINKOMMEN, BETREFFEND DIE SKLAVEREI, ABGEÄNDERT WIRD
Kundmachung BGBl. Nr. 183/1956× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen betreffend die Sklaverei neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 17.07.1954 · idF BGBl. Nr. 183/1956 Art. 2↗RIS↗

ARTIKEL römisch zwei

  1. Ziffer eins
    Das vorliegende Protokoll steht zur Unterzeichnung oder Annahme durch jeden Vertragspartner des Übereinkommens offen, welchem der Generalsekretär zu diesem Behufe eine Kopie des Protokolls zugemittelt hat.
  2. Ziffer 2
    Die Staaten können Vertragspartner des vorliegenden Protokolls werden durch
    1. Litera a
      Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Annahme;
    2. Litera b
      Unterzeichnung mit Vorbehalt der Annahme, gefolgt durch Annahme;
    3. Litera c
      Annahme.
  3. Ziffer 3
    Die Annahme erfolgt durch Hinterlegung einer förmlichen Urkunde
beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.