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BGBl. Nr. 183/1956

kundgemacht 31.08.1956 RIS↗
183. Protokoll, mit welchem das Übereinkommen, betreffend die Sklaverei, abgeändert wird.
PROTOKOLL, MIT WELCHEM DAS AM 25. SEPTEMBER 1926 IN GENF ABGESCHLOSSENE ÜBEREINKOMMEN, BETREFFEND DIE SKLAVEREI, ABGEÄNDERT WIRD
Kundmachung BGBl. Nr. 183/1956× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen, betreffend die Sklaverei 5 § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 07.07.1955 · idF BGBl. Nr. 183/1956 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7.

Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, einander und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen die Gesetze und Vorschriften mitzuteilen, die sie zur Durchführung der Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens erlassen werden.