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BGBl. Nr. 186/1956

kundgemacht 11.09.1956 RIS↗
186. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Rumänischen Volksrepublik, betreffend die Regelung von Fragen der Donauschiffahrt zwischen den beiden Staaten.
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER RUMÄNISCHEN VOLKSREPUBLIK, BETREFFEND DIE REGELUNG VON FRAGEN DER DONAUSCHIFFAHRT ZWISCHEN DEN BEIDEN STAATEN.
Kundmachung BGBl. Nr. 186/1956× zu Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Regelung von Fragen der Donauschiffahrt×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Regelung von Fragen der Donauschiffahrt neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 20.07.1955 · idF BGBl. Nr. 186/1956 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Die beiden vertragschließenden Teile bestätigen durch das vorliegende Abkommen, daß auf dem österreichischen bzw. rumänischen Teil des Donaustromes die Schiffahrt für die Handelsschiffe beider vertragschließenden Teile frei ist, wobei die gesetzlichen Vorschriften des betreffenden Uferstaates, einschließlich der Bestimmungen der bestehenden Stromverwaltungen, eingehalten werden müssen.

Beide vertragschließenden Teile sichern sich gegenseitig die gleiche Behandlung zu, die allen anderen Handelsschiffen zukommt, ohne jedwede Diskriminierung, was den Schiffsverkehr, den Aufenthalt in den Häfen, die Abwicklung der Hafenoperationen, die Versorgung mit Lebensmitteln und Brennstoff sowie die Einhebung von Abgaben hiefür anbelangt.

Dieses Abkommen erstreckt sich nicht auf den Verkehr zwischen Häfen ein und desselben Staates.