Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 186/1956

kundgemacht 11.09.1956 RIS↗
186. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Rumänischen Volksrepublik, betreffend die Regelung von Fragen der Donauschiffahrt zwischen den beiden Staaten.
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER RUMÄNISCHEN VOLKSREPUBLIK, BETREFFEND DIE REGELUNG VON FRAGEN DER DONAUSCHIFFAHRT ZWISCHEN DEN BEIDEN STAATEN.
Kundmachung BGBl. Nr. 186/1956× zu Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Regelung von Fragen der Donauschiffahrt×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Regelung von Fragen der Donauschiffahrt neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 20.07.1955 · idF BGBl. Nr. 186/1956 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14

Die Donauschiffahrtsunternehmungen beider vertragschließenden Teile werden zu den Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen nur in jenem Staat herangezogen, in dem sich die Leitung (Sitz) des Unternehmens befindet. Diese Regelung gilt jedoch nur für jene Tätigkeiten, die unmittelbar mit dem Schiffahrtsbetrieb sowie dem Zubringerdienst (Transporte vom und auf das Schiff) zusammenhängen.