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BGBl. Nr. 186/1956

kundgemacht 11.09.1956 RIS↗
186. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Rumänischen Volksrepublik, betreffend die Regelung von Fragen der Donauschiffahrt zwischen den beiden Staaten.
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER RUMÄNISCHEN VOLKSREPUBLIK, BETREFFEND DIE REGELUNG VON FRAGEN DER DONAUSCHIFFAHRT ZWISCHEN DEN BEIDEN STAATEN.
Kundmachung BGBl. Nr. 186/1956× zu Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Regelung von Fragen der Donauschiffahrt×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Regelung von Fragen der Donauschiffahrt neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 20.07.1955 · idF BGBl. Nr. 186/1956 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Der Donauschifferausweis eines vertragschließenden Teiles berechtigt die darin angeführten Personen, die Staatsgrenze des anderen vertragschließenden Teiles auf dem Schiff, in dessen Personalliste sie eingetragen sind, auf dem Wasserwege in beiden Richtungen ohne Reisepaß und Sichtvermerk zu überschreiten.

Die Schiffer jedes vertragschließenden Teiles können sich in den Häfen und Hafenorten des anderen vertragschließenden Teiles im selben Maße wie die Schiffer von Schiffen anderer fremder Flaggen unter Beachtung der in diesen Häfen und Hafenorten hiefür geltenden Vorschriften frei bewegen.