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BGBl. Nr. 187/1956

kundgemacht 14.09.1956 RIS↗
187. Internationales Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial.
INTERNATIONALES ABKOMMEN ZUR ERLEICHTERUNG DER EINFUHR VON WARENMUSTERN UND WERBEMATERIAL
Kundmachung BGBl. Nr. 187/1956× zu Internationales Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 08.07.1956 · idF BGBl. Nr. 187/1956 Art. 10↗RIS↗

ARTIKEL römisch zehn

Beitritt

  1. Ziffer eins
    Dieses Abkommen steht den Regierungen der in Artikel römisch neun Absatz 1 erwähnten Staaten zum Beitritt offen.
  2. Ziffer 2
    Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.