Dieses Abkommen steht den Regierungen der in Artikel römisch neun Absatz 1 erwähnten Staaten zum Beitritt offen.
BGBl. Nr. 187/1956
187. Internationales Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial.
INTERNATIONALES ABKOMMEN ZUR ERLEICHTERUNG DER EINFUHR VON WARENMUSTERN UND WERBEMATERIAL
Änderungen durch diese Kundmachung
Internationales Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 10neu
ARTIKEL römisch zehn
Beitritt
- Ziffer eins
- Ziffer 2Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.