Wenn dieses Abkommen drei Jahre in Kraft gestanden ist, kann es jede Vertragspartei durch eine entsprechende schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
BGBl. Nr. 187/1956
187. Internationales Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial.
INTERNATIONALES ABKOMMEN ZUR ERLEICHTERUNG DER EINFUHR VON WARENMUSTERN UND WERBEMATERIAL
Änderungen durch diese Kundmachung
Internationales Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 12neu
ARTIKEL römisch zwölf
Kündigung
- Ziffer eins
- Ziffer 2Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang des Kündigungsschreibens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.