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BGBl. Nr. 188/1956

kundgemacht 14.09.1956 RIS↗
188. Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr und Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr.
INTERNATIONALES ABKOMMEN ZUR ERLEICHTERUNG DES GRENZÜBERGANGES FÜR REISENDE UND GEPÄCK IM EISENBAHNVERKEHR
Kundmachung BGBl. Nr. 188/1956× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 08.06.1956 · idF BGBl. Nr. 188/1956 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15

Kann eine Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens nicht auf dem Verhandlungswege oder auf andere Weise beigelegt werden, so kann sie auf Antrag einer beteiligten Vertragspartei einer Schiedskommission zur Entscheidung übertragen werden, für die jede am Streitfall beteiligte Vertragspartei ein Mitglied ernennt; der Vorsitzende, dessen Stimme ausschlaggebend ist, wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen ernannt.