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BGBl. Nr. 196/1956

kundgemacht 11.10.1956
196. Kundmachung: Neuerliche Abänderung von Fristen, die im Übereinkommen zwischen der österreichischen und der italienischen Regierung über den Vermögenstransfer der Südtiroler Rückoptanten vorgesehen sind.
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 27. September 1956 über die neuerliche Abänderung von Fristen, die im Übereinkommen zwischen der österreichischen und der italienischen Regierung über den Vermögenstransfer der Südtiroler Rückoptanten vorgesehen sind.
Kundmachung BGBl. Nr. 196/1956× zu Vermögenstransfer der Südtiroler Rückoptanten (Italien)

Änderungen durch diese Kundmachung

Vermögenstransfer der Südtiroler Rückoptanten (Italien) 2