BGBl. Nr. 196/1956
196. Kundmachung: Neuerliche Abänderung von Fristen, die im Übereinkommen zwischen der österreichischen und der italienischen Regierung über den Vermögenstransfer der Südtiroler Rückoptanten vorgesehen sind.
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 27. September 1956 über die neuerliche Abänderung von Fristen, die im Übereinkommen zwischen der österreichischen und der italienischen Regierung über den Vermögenstransfer der Südtiroler Rückoptanten vorgesehen sind.
Änderungen durch diese Kundmachung
Vermögenstransfer der Südtiroler Rückoptanten (Italien)
2
Art. 3neu
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Art. 8neu
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