BGBl. Nr. 19/1956
19. Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Benützung des Hafens von Triest.
Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Benützung des Hafens von Triest
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10neu
Artikel 10
Mit dem gleichen Ziel der Förderung des österreichischen Verkehrs über Triest kommen die beiden Regierungen überein, die Hafengebühren zum Gegenstand einer wohlwollenden Überprüfung durch die zuständigen italienischen Behörden zu machen.