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BGBl. Nr. 19/1956

kundgemacht 03.02.1956 RIS↗
19. Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Benützung des Hafens von Triest.
Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Benützung des Hafens von Triest
Kundmachung BGBl. Nr. 19/1956× zu Schifffahrt – Abkommen über die Benützung des Hafens von Triest (Italien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schifffahrt – Abkommen über die Benützung des Hafens von Triest (Italien) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.01.1956 · idF BGBl. Nr. 19/1956 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

Mit dem gleichen Ziel der Förderung des österreichischen Verkehrs über Triest kommen die beiden Regierungen überein, die Hafengebühren zum Gegenstand einer wohlwollenden Überprüfung durch die zuständigen italienischen Behörden zu machen.