BGBl. Nr. 19/1956
19. Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Benützung des Hafens von Triest.
Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Benützung des Hafens von Triest
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11neu
Artikel 11
In Übereinstimmung mit den multilateralen internationalen Vereinbarungen ist der Transit von Gütern Österreich-Triest-Übersee frei. Dieser Transit erfolgt ohne Diskriminierung und ohne Einhebung von Zöllen, Steuern oder Abgaben, mit Ausnahme derjenigen Abgaben, die für Dienstleistungen eingehoben werden.