BGBl. Nr. 19/1956
19. Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Benützung des Hafens von Triest.
Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Benützung des Hafens von Triest
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel 3
In analoger Weise und zum gleichen Zweck wird ein von der Italienischen Regierung ernanntes Mitglied der Unterkommission seinen ständigen Amtssitz in Wien haben.