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BGBl. Nr. 203/1956

kundgemacht 16.11.1956 RIS↗
203. Garantieabkommen (Ybbs-Persenbeug-Projekt und Voitsberg-St. Andrä-Projekt) zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung.
Garantieabkommen (Ybbs-Persenbeug-Projekt) zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung.
Kundmachung BGBl. Nr. 203/1956× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Garantieabkommen Ybbs-Persenbeug-Projekt (IBRD) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 03.10.1956 · idF BGBl. Nr. 203/1956 Art. 1↗RIS↗

ARTIKEL römisch eins

ABSATZ 1.01. Die Vertragspartner dieses Garantieabkommens nehmen alle Bestimmungen der Anleiherichtlinien Nr. 4 der Bank vom 15. Feber 1955 an, vorbehaltlich jedoch der in Anlage 3 zum Anleiheabkommen festgelegten Abänderungen (die so abgeänderten Anleiherichtlinien Nr. 4 sind im nachfolgenden als “Anleiherichtlinien” bezeichnet), mit der gleichen Kraft und Wirkung, wie wenn sie zur Gänze hier festgelegt wären.