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BGBl. Nr. 203/1956

kundgemacht 16.11.1956 RIS↗
203. Garantieabkommen (Ybbs-Persenbeug-Projekt und Voitsberg-St. Andrä-Projekt) zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung.
Garantieabkommen (Ybbs-Persenbeug-Projekt) zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung.
Kundmachung BGBl. Nr. 203/1956× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Garantieabkommen Ybbs-Persenbeug-Projekt (IBRD) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 03.10.1956 · idF BGBl. Nr. 203/1956 Art. 2↗RIS↗

ARTIKEL römisch zwei

ABSATZ 2.01. Ohne Begrenzung oder Beschränkung irgendeiner der übrigen in diesem Abkommen enthaltenen, ihm obliegenden Vertragspflichten garantiert hiemit der Bürge bedingungslos, als Bürge und Zahler, die pünktliche Bezahlung des Kapitals, der Zinsen und der übrigen Spesen der Anleihe, des Kapitals und der Zinsen auf die Schuldverschreibungen, der allfälligen Prämie für die Vorausbezahlung der Anleihe oder die Tilgung der Schuldverschreibungen und die pünktliche Erfüllung aller Vertragspflichten und Vereinbarungen der Anleihenehmer, wie sie im Anleiheabkommen festgelegt sind.