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BGBl. Nr. 212/1956

kundgemacht 22.11.1956 RIS↗
212. Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Vollstreckung von Unterhaltstiteln samt Zusatzprotokoll.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Vollstreckung von Unterhaltstiteln.
Kundmachung BGBl. Nr. 212/1956× zu Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Liechtenstein)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Liechtenstein) neu § 0↗RIS↗
Anl. 1neu
in Kraft ab 01.10.1956 · idF BGBl. Nr. 212/1956 Anl. 1↗RIS↗

Zusatzprotokoll zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Vollstreckung von Unterhaltstiteln. römisch eins. Zur Anwendung des Artikels 1 Absatz eins :

Es besteht Einverständnis darüber, daß unter „gerichtlichen Entscheidungen über Unterhaltsansprüche in Geld“ solche Entscheidungen nicht zu verstehen sind, in denen der Unterhalt in einem Bruchteil der Bezüge des Beklagten oder Antraggegners aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis festgesetzt ist (Par. 10 a der Österreichischen Exekutionsordnung).

römisch zwei. Zur Anwendung des Artikels 6:

Was unter „amtlicher Unterschrift“ zu verstehen ist, wird durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmt.

GESCHEHEN in doppelter Urschrift zu Vaduz am ersten April eintausendneunhundertfünfundfünfzig.