BGBl. Nr. 212/1956
212. Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Vollstreckung von Unterhaltstiteln samt Zusatzprotokoll.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Vollstreckung von Unterhaltstiteln.
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1neu
Zusatzprotokoll zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Vollstreckung von Unterhaltstiteln. römisch eins. Zur Anwendung des Artikels 1 Absatz eins :
Es besteht Einverständnis darüber, daß unter „gerichtlichen Entscheidungen über Unterhaltsansprüche in Geld“ solche Entscheidungen nicht zu verstehen sind, in denen der Unterhalt in einem Bruchteil der Bezüge des Beklagten oder Antraggegners aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis festgesetzt ist (Par. 10 a der Österreichischen Exekutionsordnung).
römisch zwei. Zur Anwendung des Artikels 6:
Was unter „amtlicher Unterschrift“ zu verstehen ist, wird durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmt.
GESCHEHEN in doppelter Urschrift zu Vaduz am ersten April eintausendneunhundertfünfundfünfzig.