Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 212/1956

kundgemacht 22.11.1956 RIS↗
212. Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Vollstreckung von Unterhaltstiteln samt Zusatzprotokoll.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Vollstreckung von Unterhaltstiteln.
Kundmachung BGBl. Nr. 212/1956× zu Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Liechtenstein)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Liechtenstein) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.10.1956 · idF BGBl. Nr. 212/1956 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

Soweit in diesem Vertrage nichts anderes bestimmt wird, richten sich die Bewilligung und das Vollstreckungsverfahren nach dem Rechte des Staates, in dem die Vollstreckung durchzuführen ist; das gilt insbesondere für die Vollstreckung zur Hereinbringung künftig fällig werdender Unterhaltsansprüche.