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BGBl. Nr. 212/1956

kundgemacht 22.11.1956 RIS↗
212. Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Vollstreckung von Unterhaltstiteln samt Zusatzprotokoll.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Vollstreckung von Unterhaltstiteln.
Kundmachung BGBl. Nr. 212/1956× zu Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Liechtenstein)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Liechtenstein) neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 01.10.1956 · idF BGBl. Nr. 212/1956 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13

Der vorliegende Vertrag ist zu ratifizieren; die Ratifikationsurkunden sind sobald als möglich in Wien auszutauschen. Der vorliegende Vertrag tritt am ersten Tag des dem Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.