Absatz eins,Die im Artikel eins, Absatz 2, Litera a, geforderte Zuständigkeit ist gegeben, wenn das Recht des Staates, in dem die Entscheidung vollstreckt werden soll, die Zuständigkeit einer Behörde des Staates, in dem die Entscheidung gefällt wurde, für das betreffende Verfahren nicht ausschließt.
BGBl. Nr. 212/1956
212. Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Vollstreckung von Unterhaltstiteln samt Zusatzprotokoll.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Vollstreckung von Unterhaltstiteln.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel 2
- Absatz 2,Jedenfalls werden für zuständig erachtet:
- Litera adie Behörden des Staates, in dem der Beklagte oder Antragsgegner zu dem Zeitpunkt, in dem das Verfahren eingeleitet wurde, seinen ständigen Aufenthalt hatte;
- Litera bdie Behörden des Staates, in dem beide Parteien ihren letzten gemeinsamen ständigen Aufenthalt hatten, wenn der Kläger oder Antragsteller diesen Aufenthalt bis zur Einleitung des Verfahrens beibehalten hat;
- Litera cdie Behörden, deren Zuständigkeit der Beklagte oder Antragsgegner sich, sei es ausdrücklich, sei es durch Eingehen in die Verhandlung über die Hauptsache, ohne Vorbehalt hinsichtlich der Zuständigkeit unterworfen hat;
- Litera dwenn beide Parteien dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen, die Behörden des Staates, dem sie angehören.