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BGBl. Nr. 212/1956

kundgemacht 22.11.1956 RIS↗
212. Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Vollstreckung von Unterhaltstiteln samt Zusatzprotokoll.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Vollstreckung von Unterhaltstiteln.
Kundmachung BGBl. Nr. 212/1956× zu Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Liechtenstein)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Liechtenstein) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.10.1956 · idF BGBl. Nr. 212/1956 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die im Artikel eins, Absatz 2, Litera a, geforderte Zuständigkeit ist gegeben, wenn das Recht des Staates, in dem die Entscheidung vollstreckt werden soll, die Zuständigkeit einer Behörde des Staates, in dem die Entscheidung gefällt wurde, für das betreffende Verfahren nicht ausschließt.
  2. Absatz 2,Jedenfalls werden für zuständig erachtet:
    1. Litera a
      die Behörden des Staates, in dem der Beklagte oder Antragsgegner zu dem Zeitpunkt, in dem das Verfahren eingeleitet wurde, seinen ständigen Aufenthalt hatte;
    2. Litera b
      die Behörden des Staates, in dem beide Parteien ihren letzten gemeinsamen ständigen Aufenthalt hatten, wenn der Kläger oder Antragsteller diesen Aufenthalt bis zur Einleitung des Verfahrens beibehalten hat;
    3. Litera c
      die Behörden, deren Zuständigkeit der Beklagte oder Antragsgegner sich, sei es ausdrücklich, sei es durch Eingehen in die Verhandlung über die Hauptsache, ohne Vorbehalt hinsichtlich der Zuständigkeit unterworfen hat;
    4. Litera d
      wenn beide Parteien dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen, die Behörden des Staates, dem sie angehören.