Absatz eins,Ungeachtet der Bestimmungen der vorhergehenden Artikel findet die Vollstreckung nicht statt, wenn sie gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen würde.
BGBl. Nr. 212/1956
212. Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Vollstreckung von Unterhaltstiteln samt Zusatzprotokoll.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Vollstreckung von Unterhaltstiteln.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel 3
- Absatz 2,Als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten kann jedoch nicht angesehen werden:
- Litera adie Unvereinbarkeit der Feststellung der Vaterschaft oder der Mutterschaft mit dem Rechte des Staates, in dem die Vollstreckung erfolgen soll;
- Litera bdie Anhängigkeit eines Verfahrens über denselben Anspruch vor einer Behörde des Staates, in dem die Vollstreckung erfolgen soll;
- Litera cein größeres oder geringeres Ausmaß der mit der geltend gemachten Entscheidung auferlegten Unterhaltsverpflichtung, als dies der Rechtsordnung des Staates, in dem die Vollstreckung erfolgen soll, entspricht;
- Litera dder Umstand, daß der Anspruch erst zu einem Zeitpunkt erhoben wurde, in dem er nach dem Rechte des Staates, in dem die Vollstreckung erfolgen soll, infolge Fristablaufes nicht mehr zu berücksichtigen war, oder daß dem Anspruch nach dem Rechte dieses Staates Verjährung entgegengesetzt werden konnte.