BGBl. Nr. 212/1956
212. Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Vollstreckung von Unterhaltstiteln samt Zusatzprotokoll.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Vollstreckung von Unterhaltstiteln.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7neu
Artikel 7
Wurde der antragstellenden Partei das Armenrecht in dem Staat, in dem die Entscheidung ergangen ist oder der Vergleich geschlossen wurde, bewilligt, so genießt sie das Armenrecht auch in dem im anderen Staate durchzuführenden Vollstreckungsverfahren.