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BGBl. Nr. 212/1956

kundgemacht 22.11.1956 RIS↗
212. Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Vollstreckung von Unterhaltstiteln samt Zusatzprotokoll.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Vollstreckung von Unterhaltstiteln.
Kundmachung BGBl. Nr. 212/1956× zu Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Liechtenstein)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Liechtenstein) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.10.1956 · idF BGBl. Nr. 212/1956 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Wurde der antragstellenden Partei das Armenrecht in dem Staat, in dem die Entscheidung ergangen ist oder der Vergleich geschlossen wurde, bewilligt, so genießt sie das Armenrecht auch in dem im anderen Staate durchzuführenden Vollstreckungsverfahren.