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BGBl. Nr. 215/1956

kundgemacht 22.11.1956 RIS↗
215. Vereinbarung zwischen dem Österreichischen Bundesministerium für Finanzen und der Regierung des Fürstentum Liechtenstein über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen.
Vereinbarung zwischen dem österreichischen Bundesministerium für Finanzen und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen.
Kundmachung BGBl. Nr. 215/1956× zu Doppelbesteuerung – Quellensteuern (Liechtenstein)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Quellensteuern (Liechtenstein) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 26.09.1956 · idF BGBl. Nr. 215/1956 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

  1. Absatz eins,Auf Grund des Berichtes der lokalen Steuerbehörde bescheinigt die zentrale Steuerbehörde des Wohnsitzstaates auf dem Antrag das Vorliegen der Voraussetzungen des Rückerstattungsanspruches hinsichtlich des Wohnsitzes und der Heranziehung zu den Steuern vom Einkommen (vom Vermögen) und sendet die zweite Ausfertigung des Antrages an die zentrale Steuerbehörde des die Quellensteuer erhebenden Staates.
  2. Absatz 2,Die Entscheidung über den Antrag und die Durchführung der Rückerstattung obliegt:
    1. Litera a
      in Österreich dem Finanzamt, das für die Körperschaftsteuerveranlagung des Schuldners der Kapitalerträge zuständig ist;
    2. Litera b
      in Liechtenstein der Steuerverwaltung in Vaduz.