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BGBl. Nr. 215/1956

kundgemacht 22.11.1956 RIS↗
215. Vereinbarung zwischen dem Österreichischen Bundesministerium für Finanzen und der Regierung des Fürstentum Liechtenstein über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen.
Vereinbarung zwischen dem österreichischen Bundesministerium für Finanzen und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen.
Kundmachung BGBl. Nr. 215/1956× zu Doppelbesteuerung – Quellensteuern (Liechtenstein)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Quellensteuern (Liechtenstein) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 26.09.1956 · idF BGBl. Nr. 215/1956 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

  1. Absatz eins,Über jede Rückerstattungsentscheidung ergeht eine schriftliche Mitteilung an den Antragsteller. Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgewiesen, so wird die Entscheidung mit einer Begründung und mit einer Rechtsmittelbelehrung durch eingeschriebenen Brief eröffnet.
  2. Absatz 2,Gegen Entscheidungen des österreichischen Finanzamtes (Artikel 5 Absatz 2 Litera a,) kann innerhalb eines Monats von der Zustellung der Entscheidung an bei der Finanzlandesdirektion Beschwerde eingebracht werden. Gegen die Beschwerdeentscheidung kann innerhalb von sechs Wochen von der Zustellung an, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof in Wien erhoben werden.
  3. Absatz 3,Gegen Entscheidungen der Liechtensteinischen Steuerverwaltung kann innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an bei der Liechtensteinischen Landessteuerkommission Beschwerde erhoben werden. Deren Beschwerdeentscheidung kann innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung im Beschwerdeverfahren bei dem Staatsgerichtshof als Verwaltungsgerichtshof angefochten werden.