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BGBl. Nr. 231/1956

kundgemacht 13.12.1956 RIS↗
231. Protokoll, betreffend die Europäische Konferenz der Verkehrsminister samt Geschäftsordnung der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister.
PROTOKOLL, betreffend die Europäische Konferenz der Verkehrsminister
Kundmachung BGBl. Nr. 231/1956× zu Protokoll, betreffend die Europäische Konferenz der Verkehrsminister samt Geschäftsordnung der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister×

Änderungen durch diese Kundmachung

Protokoll, betreffend die Europäische Konferenz der Verkehrsminister samt Geschäftsordnung der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 26.04.1954 · idF BGBl. Nr. 231/1956 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

AUSSCHUSS DER STELLVERTRETER

1. Der Ausschuß setzt sich aus Beamten zusammen, wobei jeder Minister je einen Stellvertreter bestellen kann; keine Mitgliedsregierung verfügt jedoch über mehr als eine Stimme im Ausschuß.

2. Der Ausschuß hat zur Aufgabe:

Litera a die Sitzungen des Rates vorzubereiten;

Litera b die Fragen zu bearbeiten, die ihm vom Rate zugewiesen werden;

Litera c den Rat von den Maßnahmen, die in den verschiedenen Ländern ergriffen wurden, um die Beschlüsse der Konferenz durchzuführen, zu unterrichten.