BGBl. Nr. 231/1956
231. Protokoll, betreffend die Europäische Konferenz der Verkehrsminister samt Geschäftsordnung der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister.
PROTOKOLL, betreffend die Europäische Konferenz der Verkehrsminister
Änderungen durch diese Kundmachung
Protokoll, betreffend die Europäische Konferenz der Verkehrsminister samt Geschäftsordnung der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 6neu
Artikel 6
AUSSCHUSS DER STELLVERTRETER
1. Der Ausschuß setzt sich aus Beamten zusammen, wobei jeder Minister je einen Stellvertreter bestellen kann; keine Mitgliedsregierung verfügt jedoch über mehr als eine Stimme im Ausschuß.
2. Der Ausschuß hat zur Aufgabe:
Litera a die Sitzungen des Rates vorzubereiten;
Litera b die Fragen zu bearbeiten, die ihm vom Rate zugewiesen werden;
Litera c den Rat von den Maßnahmen, die in den verschiedenen Ländern ergriffen wurden, um die Beschlüsse der Konferenz durchzuführen, zu unterrichten.