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BGBl. Nr. 74/1956

kundgemacht 09.04.1956 RIS↗
74. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Republik betreffend die Regelung der Donauschiffahrt.
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Republik betreffend die Regelung der Donauschiffahrt.
Kundmachung BGBl. Nr. 74/1956× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Slowakei) neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 01.01.1995 · idF BGBl. Nr. 74/1956 Art. 17↗RIS↗

Artikel 17

Das vorliegende Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft; es kann von jedem der beiden vertragschließenden Teile mindestens 3 (drei) Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden.

Gefertigt in je zwei Originalen in deutscher und tschechischer Sprache, die beide in gleicher Weise authentisch sind.

Geschehen zu Wien, am 27. Jänner 1955.