BGBl. Nr. 74/1956
74. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Republik betreffend die Regelung der Donauschiffahrt.
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Republik betreffend die Regelung der Donauschiffahrt.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
Artikel 5
Der Schifferausweis berechtigt die Personen, für die er ausgestellt ist, zum Überschreiten der Staatsgrenze auf dem Wasserwege in beiden Richtungen ohne Reisepaß und ohne Sichtvermerk. Überdies berechtigt sie der Ausweis, das Hafengelände zu betreten und sich dort frei zu bewegen.
Alle Personen sind verpflichtet, sich bei jedem Betreten des Festlandes der Paß- und Zollabfertigung zu unterziehen.
Das Hafengelände darf nur mit Bewilligung der zuständigen Sicherheitsdienststelle verlassen werden.